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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997

Link zum RechtstextBedGgstV

Kerninhalte

Diese Verordnung legt fest, welche Materialien für Bedarfsgegenstände und Lebensmittelverpackungen erlaubt sind und wie hoch die Kontamination sein darf. Von besonderer Bedeutung sind insbesondere ihre Anlagen, darunter:

  • Anlage 1 Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen überhaupt nicht verwendet werden dürfen.“
  • Anlage 2 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind.“ Sie besteht aus zwei Teilen:
    Teil A „Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung“
    Teil B „Beschichtete Zellglasfolie“
  • Anlage 4 Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen.“
  • Anlage 5 Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen.“
  • Anlage 5a Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen.“
  • Anlage 6 Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen.“
  • Anlage 7 Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen.“
  • Anlage 9 Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind.“
  • Anlage 10 Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände“

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