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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom 30. November 1999 |
Link zum Rechtstext | Hamburger Bauleitplanfeststellungsgesetz |
Kerninhalte | Der Senat beschließt die Aufstellung der Bauleitpläne und die Auslegung der Bauleitplan-Entwürfe sowie die Aufstellung der Verordnungen nach § 34 Absatz 4 und der Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Beschlüsse über die Aufstellung sowie Ort und Dauer der Planauslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. |
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