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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom 30. November 1999

Link zum RechtstextHamburger Bauleitplanfeststellungsgesetz

Kerninhalte

Der Senat beschließt die Aufstellung der Bauleitpläne und die Auslegung der Bauleitplan-Entwürfe sowie die Aufstellung der Verordnungen nach § 34 Absatz 4 und der Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Beschlüsse über die Aufstellung sowie Ort und Dauer der Planauslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

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