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| 99 Archiv |
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Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | Bremische Anlagenprüfverordnung |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in - Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben,
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben,
- Versammlungsstätten im Freien mit Szeneflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
- Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen,
- Krankenhäuser,
- Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten,
- Hochhäusern,
- Mittelgaragen und Großgaragen,
- allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
wenn diese Anlagen bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. |
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