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Link zum Rechtstext

Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

NBauO

TBB

Liste der Technischen Baubestimmungen vom 30. Dezember 2015

AusführungserlassAusführungsbestimmungen zu § 47 (S. 714/D)

Kerninhalte

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere dürfen Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden. Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.

An Sonderbauten (z.B. Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als 400 m2 seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken dient oder bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten (§ 51 Nr. 20).

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