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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Feuerungsverordnung vom 27. März 2008

Link zum RechtstextFeuVO

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für Feuerstätten, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, ortsfeste Verbrennungsmotoren und deren Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase sowie für die Lagerung von Brennstoffen. Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, wenn diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen und deren Anlagen zur Abführung der Prozessgase.

Die Verordnung gilt auch für Dampfkesselanlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung einschließlich der für ihren sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die Beschäftigte nicht gefährdet werden können.

Die Verordnung regelt ferner die erforderliche Beschaffenheit und Anordnung von Gasleitungsanlagen.

 Tags

FeuV Nds; FeuerV Nds; FeuerVO Nds; FeuerungsV Nds; FeuerungsVO Nds; FeuVerordnung Nds; FV Nds; FVO Nds 

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