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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Arbeitsmedizinische Prävention vom 20. Januar 2017 |
Link zum Rechtstext | AMR 3.2 |
Review 16.03.2017 | Änderung |
Kerninhalte | Ziel dieser arbeitsmedizinischen Regel ist, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Es besteht zwar keine gesetzliche Aushangpflicht, aber es wird empfohlen, die Verordnung auszuhängen. |
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