Kerninhalte | Diese Verordnung regelt das Vorgehen mit den einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 69 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung), für die Kenntnisgabe der verfahrensfreien Vorhaben (§ 61 Absatz 2 der Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Absatz 4 Satz 2 der Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung) erforderlich sind (Bauvorlagen). |