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Prüfverordnung

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht vom 31. Mai 2021

Kerninhalte

Diese Verordnung gilt für die Prüfung von

  • Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
  • CO-Warnanlagen,
  • Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  • selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
  • nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
  • Brandmelde und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsstromversorgungen

in

  • Verkaufsstätten,
  • Versammlungsstätten,
  • Krankenhäusern,
  • Beherbergungsstätten,
  • Hochhäusern,
  • Mittel- und Großgaragen,
  • allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
  • stationären Einrichtungen,
  • sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.
Links zur Rechtsänderung

Review vom 11. November 2021
Review vom 05. November 2021
Review vom 06. Juli 2021