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Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 9. Dezember 2015, IV C 5  S 2353/08/10006
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.
Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Orts maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Orts maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht. 
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

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Bundesweite Corona-Regelungen

ab dem 24.11.2021:


Generell

Arbeitsplatz

Veranstaltungen und Restaurants

Personalverkehr

Alten- und Pflegeheime



  • Maskenpflicht,

wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen.


  • angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte beachten.


  • An vielen Stellen ist die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen  erforderlich (Näheres siehe rechts).



3G-Regelung:


  • Nur genesene, geimpfte oder getestete Personen (3G-Regelung) dürfen ihre Arbeitsstätte aufsuchen.


  • Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen.


  • Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. 


  • Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.




2G-Regelung:


  • Überschreitet die Hospitalisierungsrate den Wert 3, können Länder besondere Maßnahmen ergreifen.

So kann der Zugang auf Geimpfte und Genesene (2G-Regelung) beschränkt werden.

Dies gilt für den Zugang zu

Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen,

Kulturveranstaltungen und -einrichtungen,

Sportveranstaltungen und -ausübungen,

gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -,

sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen. 

Die Intensität der Umsetzung soll das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Die Einhaltung der Zugangs-regelungen soll konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert werden.


2G plus-Regelung:


  • Überschreiten des Wert 6 der Hospitalisierungsrate:

Auch bei geimpften und genesenen Personen können zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Trotz 2G kann dann ein negatives Testergebnis verlangt werden (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. 

Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von 2G und 2Gplus möglich, um eine Teilhabe zu ermöglichen. 


  • Bei einem Wert der Hospitalisierungsrate über 9, werden die jeweiligen Länder die weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent nutzen.

3G-Regelung:


  • Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs wird zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden.


  • Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.






  • Tägliche negative Testbescheinigung von  Besuchern sowie Mitarbeitern, auch bei Nachweis einer Impfung.






Die vorgenannten Maßnahmen basieren auf dem Bund-Länder-Beschluss vom 18.11.2021.

Nähere Informationen zum Beschluss und zu den Inhalten der oberen Zusammenfassung finden Sie auf der Seite der Bundesregierung unter

<https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-diese-regeln-und-einschraenkung-gelten-1734724>


Corona-Regeln in den Bundesländern

Für die Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 18.11.21 sind die Länder in eigener Verantwortung zuständig.

Nähere Informationen darüber, wie der Beschluss durch die Länder im Einzelnen umgesetzt wird und ob Verschärfungen der bundesweiten Regelungen in den einzelnen Bundesländern beschlossen worden sind, finden Sie auf den offiziellen Seiten der einzelnen Bundesländer.

Corona-Informationen auf Länderebene:


Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen


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