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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

:

(Stand

September 2009

Juni 2015)

Kerninhalte

Diese Mitteilung dient als Vollzugshilfe und gilt für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen bei kontrolliertem Rückbau, Beförderung, Behandlung, Verwertung, Lagerung, Beseitigung und soll zu einem bundeseinheitlichen Vorgehen nach dem Stand der Technik führen. Sie gilt somit auch für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen im Rahmen der Entsorgung asbesthaltiger Geräte und Bauteile, wie der Zerlegung asbesthaltiger Elektro-Speicherheizgeräte und anderer asbesthaltiger Produkte mit dem Ziel der Verwertung einzelner Gerätebestandteile.

Sie soll insbesondere den Vollzugsbehörden – ergänzend zu den abfallrechtlichen Vorschriften – als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage dienen bei der
-> Zuordnung von asbesthaltigen Abfällen zu Abfallschlüsseln und Entsorgungswegen,

 


-> Überwachung der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle,

 


-> Zulassung von Anlagen zur Lagerung, Behandlung oder Ablagerung asbesthaltiger Abfälle und
-> Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen oder Abfallwirtschaftskonzepten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Die vorgesehenen Maßnahmen orientieren sich am Gefährdungspotenzial der verschiedenen asbesthaltigen Abfälle. Die Anforderungen der Vollzugshilfe zielen darauf ab, eine Freisetzung von Asbestfasern bei der Abfallaufnahme am Anfallort, der Beförderung und der Ablagerung auf einer Deponie oder bei der sonstigen Entsorgung zu minimieren und die Mengen asbestkontaminierter Abfälle durch getrennte Erfassung asbesthaltiger Bauteile zu reduzieren.