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Link zum Rechtstext

Bundesnaturschutzgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung vom 29. Juli 2009

ZusatzinformationenGebietsfremde Arten (Bundesamt für Naturschutz)

Kerninhalte

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

  • die biologische Vielfalt,
  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
    auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Links zur Rechtsänderung

Review vom 01. Juli 2021
Review vom 04. März 2021
Review vom 01. Juli 2020
Review vom 01. Juni 2020

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