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| 99 Archiv |
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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | DGUV Regel 112-194 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Gehörschützern; sie gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden.
Hierzu gehören auch - eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,
- die Beschäftigung auf Baustellen,
- die Beschäftigung im Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors,
- kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung und
- der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.
Es wird empfohlen, diese Regel sinngemäß auch für den privaten Bereich anzuwenden, z.B.
- beim Einsatz von Hobbywerkzeugen,
- bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z.B. Schießsport.
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