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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 22. Dezember 2015

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,

und

2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen

  • bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und
  • bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden.

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