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Industriebaurichtlinie

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Richtlinie über den baulichen Brandschutz mit Industriebau vom 4. Februar 2015

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten, i.e. Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, zu regeln, insbesondere an

  • die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
  • die Brennbarkeit der Baustoffe,
  • die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte und
  • die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.

Sie gilt nicht für Reinraumgebäude.

Für Industriebauten mit geringeren Brandgefahren (z.B. überwiegend offene Industriebauten wie überdachte Freianlagen oder Freilager und Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden wie Einhausungen) können Erleichterungen gestattet werden, wenn die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt sind.

 

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