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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Link zum Rechtstext | HTechAnlV RP |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in - Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils einzeln oder zusammen mehr als 100 Besucherinnen und Besucher fassen,
- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, und ihre Rettungswege,
- Verkaufsstätten,
- Ausstellungsstätten für Messen und ähnliche Veranstaltungen, deren Ausstellungsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2.000 m² haben,
- Mittel und Großgaragen,
- Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten,
- Hochhäusern,
- Krankenhäusern,
- Schulen,
- Einrichtungen im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe,
- sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.
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