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Abfallrahmenrichtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

NormhistorieABl. EU
EU-LeitfadenTechnischer Leitfaden zur Abfalleinstufung

Kerninhalte

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, indem die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden.

Es sollen die Wiederverwendung und das Recycling ebenso wie die Vermeidung von Abfällen vorrangig gefördert werden. Eine neue 5-stufige Rangfolge (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige – beispielsweise energetische – Verwertung, Beseitigung) ersetzt die bisherige 3-stufige Abfallhierarchie (Vermeidung, Verwertung, Beseitigung). Die Abgrenzung Abfall/Produkt wird durch die Definition der Begriffe Nebenprodukte und Ende der Abfalleigenschaft erleichtert. Die Herstellerverantwortung wurde erweitert. Besondere Bedeutung kommt den gefährlichen Abfällen, Altölen und Bioabfall zu.

Im Anhang I sind Beseitigungsverfahren, im Anhang II Verwertungsverfahren genannt.

Tags

RL 2008_98_EG; Richtlinie 2008_98; RL 2008_98_EG; Richtlinie 2008/98/EG; RL 2008/98/EG; Richtlinie 2008/98; RL 2008/98; AbfallrahmenRL; AbfRRL; ARRL; AbfallRRichtlinie; AbfRRichtlinie; ARRichtlinie AbfallRRichtlinie; AbfRahmenRL; ARahmenRL

Links zur RechtsänderungReview vom 12. Januar 2021