Kerninhalte | Die AMR 13.1 enthält praxisnahe, einfach zu erfassende Kriterien für die Veranlassung von Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können. Die AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 S. 1 ArbMedVV). |