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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 |
Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte Die Europäische Union hat sich verbindlich das Ziel auferlegt, Treibhausgasemissionen innerhalb der Union bis 2030 gesamtwirtschaftlich um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Das Ziel soll zum einen durch das bereits etablierte System des Emissionshandels erreicht werden und zum anderen aber auch durch einen Beitrag der "Wirtschaftssektoren" (insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und kleine Industrie-Anlagen), die derzeit nicht dem Emissionshandel unterliegen (Nicht-EHS-Sektoren). Demnach sollen alle Wirtschaftssektoren zur Verwirklichung der Treibhausgasemissionsreduktionsziele beitragen, und alle Mitgliedstaaten sollten diese Last teilen. Deutschland sollte bis 2020 bezüglich der Nicht-EHS-Sektoren eine Treibhausgasreduktion von 14 % erreichen und bis 2030 in Höhe von 38 %. Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Beiträge der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) geschlossenen Übereinkommens von Paris. Das Übereinkommen von Paris wurde am 5. Oktober 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates im Namen der Union abgeschlossen. | Die Verordnung gilt für Treibhausgasemissionen aus den vom Klimarat (IPPCC) definierten IPCC-Quellenkategorien (Branchen, Industriezweige) der Nicht-EHS-SektorenDiese Verordnung legt fest, wie die Mitgliedstaaten ihren Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 leisten müssen. Ziel ist es, die Emissionen in den betroffenen Sektoren bis 2030 um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 zu reduzieren. Dadurch unterstützt sie das langfristige Ziel der Klimaneutralität in der EU bis spätestens 2050 und die anschließende Erreichung negativer Emissionen. Somit trägt sie zur Umsetzung des Europäischen Klimagesetzes und des Pariser Abkommens bei. Die Verordnung enthält auch Regeln zur Festlegung der jährlichen Emissionszuteilungen und zur Überprüfung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Sie betrifft Treibhausgasemissionen aus den folgenden Bereichen: |
Weitere Links | Übereinkommen von Paris - Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. Januar 2021 |
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