Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für -> unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie -> die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische. Sie gilt für -> öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger), -> Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen, -> denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler), -> denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter), -> denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelt (Bioabfallbehandler), -> Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller), -> denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie -> Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden. |