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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 |
Link zum Rechtstext | LBO BW |
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen | VwV TB |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt
Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen. An Sonderbauten (z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 400 m2 oder bauliche Anlagen mit erhöhter Brand-, Explosions-, Strahlen- oder Verkehrsgefahr) können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Diese Anforderungen und Erleichterungen können insbesondere betreffen den Betrieb und die Nutzung einschließlich des organisatorischen Brandschutzes und der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten (§ 38 Nr. 16). |
Links zur Rechtsänderung | Review vom 01. März 2023 Review vom 05. Januar 2023 Review vom 01. Februar 2022 |
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