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Note

Die Richtlinie ist als Anlage A 2.2/BW1 in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) enthalten.


Link zum Rechtstext

Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe vom 10. Februar 1993

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält sie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken.

Sie gilt unter anderem für bauliche Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe 

  • der Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt oder 
  • der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder 
  • der Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt

gelagert werden.


Unter Punkt A 2.2.1.13 in den VV TB Baden-Württemberg wird aufgeführt, dass die Richtlinie "Löschwasser-Rückhalteanlagen" in der VwV TB vom 12. Dezember 2022 gestrichen wird. Für die Bemessung der zurückzuhaltenden Löschwasser-Menge ist die Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) durch Erlass der VwV TB vom 12. Dezember 2022 nicht mehr verbindlich. Der Brandschutzsachverständige kann die LöRüRL als Erkenntnisquelle verwenden.