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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der

Gefahrenquelle

Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser vom

3

28.

Dezember 2021

September 2022

Link zum RechtstextTRAS 310

Kerninhalte

Diese Technische Regel für Anlagensicherheit gilt für Betriebsbereiche gemäß § 3 Absatz 5a BImSchG, die in den Anwendungsbereich der StörfallV (12. BImSchV) fallen.

Es wird empfohlen, sie auch auf alle übrigen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, bei denen die Gefahr der Freisetzung von gefährlichen Stoffen, von Bränden oder Explosionen besteht, anzuwenden.

Sie richtet sich insbesondere an
-> Betreiber,
-> Behörden und
-> Gutachter/Sachverständige,
die Vorkehrungen gegen durch Niederschläge und Überflutungen ausgelöste umgebungsbedingte Gefahrenquellen für Betriebe Gefahren für Betriebsbereiche, sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereichs (SRB) oder sicherheitsrelevante Teile einer Anlage (SRA) zu treffen, anzuordnen oder zu beurteilen haben.

Sie gilt für Gefahrenquellen, die auswie
-> Überflutungen durch Gewässer (Hochwasser oder Sturmfluten), einschließlich dem Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen,
-> sonstigen Überflutungen, z. B. durch Starkniederschläge oder Rückstau aus der Kanalisation,

  • aufsteigendem Grundwasser
  • resultieren-> durch aufsteigendes Grundwasser.

    Links zur Rechtsänderung


    Review vom 13. Januar 2023
    Review vom 01. Dezember 2022
    Review vom 07. Juni 2022
    Review vom 11. Januar 2022
    Review vom 14. Oktober 2021

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