Kerninhalte | Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich: - Ein- und Auslagern, - Transportieren innerhalb des Lagers, - Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. - Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt, bzw. im Fall eines Samstags mit Ablauf des nächsten Werktags, - Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen. Diese TRGS gilt nicht für - Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden, - Schüttgüter als Haufwerk in loser Schüttung, - explosionsgefährliche Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, - Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische im Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV, - organische Peroxide gemäß Anhang III Nummer 2 der GefStoffV, - radioaktive Stoffe, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unterliegen, - ansteckungsgefährliche Stoffe. Der Inhalt der TRGS 510 wird mit der DGUV Information 213-085 in einem Frage-Antwort-Dialog aufbereitet. |