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Kurzbezeichnung

Entwässerungs-, Beitrags- und Gebührensatzung WAZ Eichsfelder Kessel

Bezeichnung

Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Eichsfelder Kessel vom 15. Dezember 2010 (1. Änderungssatzung) und Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Eichsfelder Kessel vom 15. Dezember 2009 sowie Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Eichsfelder Kessel vom 1615. Dezember 2021 (5. Änderungssatzung)

Rechtsebene

Leinefeld-Worbis

Art der Norm

Satzung

Kerninhalte

Die Entwässerungssatzung bestimmt, dass der Wasser- und Abwasserzweckverband Eichsfelder Kessel, dem sich die Stadt Leinefeld-Worbis – ohne den OT Beuren – (Landkreis Eichsfeld) angeschlossen hat, zur Abwasserbeseitigung eine einheitliche öffentliche Einrichtung, bestehend aus der leitungsgebundenen Entwässerungseinrichtung als Zusammenfassung aller vom Zweckverband selbst oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten des im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers dienen, und der Fäkalschlammentsorgung als Zusammenfassung aller Anlagen bzw. Anlagenteile, die der Entnahme und dem Transport sowie der Behandlung des Entsorgungsguts als Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben dienen, betreibt. Die Entwässerungssatzung regelt unter anderem Anschluss- und Benutzungsrecht, Anschluss- und Benutzungszwang, Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Einleitungsbedingungen.

Die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung berechtigt den Zweckverband, Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung/Anschaffung der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Herstellungsbeiträge/Anschaffungsbeiträge) und Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind, zu erheben. Sie regelt unter anderem Beitragsmaßstab und Beitragssätze.

Die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung berechtigt den Zweckverband, Schmutzwassergebühren in Form von Grundgebühren für die Vorhaltung der zentralen Abwasserbehandlungsanlagen sowie in Form von Einleitungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch Einleitung von Schmutzwasser, Niederschlagswassergebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung durch Einleitung von Niederschlagswasser und Beseitigungsgebühren in Form von Grundgebühren für die Vorhaltung der zentralen Abwasserbehandlungsanlagen und in Form von mengenabhängigen Beseitigungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung zu erheben. Sie legt unter anderem Grund-, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren sowie Gebührenzuschläge fest.

Rechtsnorm-Links


Bezeichnung

Entwässerungssatzung

URL-Adresse

https://www.waz-ek.de/media/site/128dfe2c0d-1618920716/leseexemplar-entwasserungssatzung.pdf

Rechtsnorm-Links


Bezeichnung

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung

URL-Adresse

https://www.waz-ek.de/media/site/f38170eca1-1618920716/beitragssatzung.pdf

Rechtsnorm-Links


Bezeichnung

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

URL-Adresse

https://www.waz-ek.de/media/site/111adeeddd-1643204004/leseexemplar-gebuhrensatzung.pdf

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