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Kurzbezeichnung | Wasserversorgungssatzung |
Bezeichnung | Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser der Stadt Riedlingen vom 25. Juni 1985 in der Fassung vom 02. Juli 2021 |
Rechtsebene | Riedlingen |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Diese Satzung verpflichtet die Gemeinde, die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser zu betreiben. Der Gemeinde obliegt auch die Bestimmung der Art und des Umfangs der Wasserversorgungsanlagen. Sie regelt unter anderem Anschluss- und Wasserabnehmer, Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. Anschluss- und Benutzungszwang, Art und Umfang der Versorgung sowie Verwendung des Wassers, Wasserversorgungsbeitrag und Benutzungsgebühren. |
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Bezeichnung | Stadt Riedlingen |
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Bezeichnung | 31. Änderungssatzung |
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